Wir sind die Spezialisten in Sachen Hochzeit.
Gern würden wir Ihr Fest/Feier zu einem unvergeßlichen Erlebnis machen.
Natürlich liefern wir professionelle Qualität incl. Ton u. Licht.
Fa. Soft & Sound
74354 Besigheim
Mitglied im DDJV (Deutscher DJ Verband)
Ich freue mich auf Ihren Anruf unter
07143 - 46 99 72
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für die Vertragsverhältnisse zwischen Soft & Sound Veranstaltungstechnik und ihren Vertragspartnern [Auftraggebern].
2. Vertrag
Verträge zwischen Soft & Sound Veranstaltungstechnik und ihren Auftraggebern entstehen durch
- Annahme eines schriftlichen Angebotes
- schriftlicher Vertrag
- das gesprochene Wort
3. Rücktritt vom Vertrag / von der Buchung
Ein Rücktritt seitens des Auftraggebers ist möglich, jedoch werden Stornokosten wie folgt berechnet:
ab 30 Tage vor der Veranstaltung: 30 % der vereinbarten Gage
ab 20 Tage vor der Veranstaltung: 50 % der vereinbarten Gage
ab 10 Tage vor der Veranstaltung: 100 % der vereinbarten Gage
Ausnahmen:
Sollte es nach Absagen einer Veranstaltung durch den Auftraggeber zu einem Auftrag an einem anderen Termin kommen, werden die Stornokosten gesondert geregelt.
Ein Rücktritt seitens Soft & Sound Veranstaltungstechnik ist möglich durch:
Technisch bedingte Ausfälle, andere wichtige Gründe, Krankheit, Unfall, Tod
In diesem Falle wird durch Soft & Sound Veranstaltungstechnik Ersatz zu gleichen Konditionen wie vereinbart gestellt. Rücktritt vom Vertrag / von der Buchung hat so frühzeitig wie möglich fernmündlich oder schriftlich zu erfolgen.
4. Preise
Preise von Soft & Sound Veranstaltungstechnik verstehen sich in EURO und enthalten aufgrund der Versteuerung nach § 19 (1) UStG. keine Mehrwertsteuer. Preisänderungen, Druckfehler und Irrtum vorbehalten. Es kommen am Tag der Lieferung/Leistung gültige Preise zur Anrechnung.
5. Haftung
Für Personen- und Sachschäden während einer Veranstaltung haftet ausschließlich der Veranstalter, soweit der Schaden nicht durch grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten durch Soft & Sound Veranstaltungstechnik verursacht worden ist.
Für Schäden an Equipment und Musikdatenträgern von Soft & Sound Veranstaltungstechnik, die während der einer Veranstaltung durch Gäste verursacht werden, haftet der Veranstalter.
Sofern Soft & Sound Veranstaltungstechnik durch nicht von ihr zu verantwortende Umstände und äußere Einflüsse (höhere Gewalt, Naturkatastrophen, behördliche Anordnung, Betriebsstörungen beim Veranstalter, Stromausfall- oder Stromschwankungen etc.) die vereinbarten Leistungen nicht erbringen kann, hat der Auftraggeber kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag, keinen Anspruch auf Schadensersatz, kein Recht auf Zurückhaltung einer Zahlung.
6. Vermietung von Veranstaltungstechnik
a) Mietdauer
Die Mietdauer richtet sich nach dem im Vertrag vereinbarten Zeitraum und ist unwiderruflich. Mietverlängerungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters und sind in jedem Falle von diesem einzuholen. Der Vermieter kann den Mietvertrag vorzeitig fristlos kündigen, wenn aus berechtigtem Interesse die Fortsetzung unzumutbar wird, insbesondere bei bekannt werden von falschen Angaben zur Person, zur Art der Veranstaltung, zur Bonität, schwerwiegender Unzuverlässigkeit und Verletzung vertraglicher Verpflichtungen. Daneben bleiben Schadenersatzansprüche des Vermieters unberührt.
b) Überschreitung der Mietdauer
Bei verspäteter Rückgabe des entliehenen Materials ist der Vermieter berechtigt, je angefangene 24h einen weiteren Tagessatz zu berechnen. Für Schäden, die dem Vermieter aus einer verspäteten Rückgabe des entliehenen Materials entstehen, haftet der Mieter.
c) Besondere Obliegenheiten des Mieters
(i) Sturm/Wind
Der Mieter sorgt während der Mietdauer für die Sturm- und Windsicherung der gemieteten Sache.
(ii) Behörden
Der Mieter sorgt eigenständig für sämtliche Genehmigungen, Zulassungen und Konzessionen.
(iii) Strom
Der Mieter sorgt für ordnungsgemäße Erdung und Verstromung der Aufbauten durch einen Elektromeister.
(iv) Technik
Der Mieter ist verpflichtet, das entliehene Material schonend und gemäß den Empfehlungen des Herstellers zu behandeln. Insbesondere ist
(iv-a) bei Verstärkern, Dimmern die Frischluftzufuhr sicherzustellen
(iv-b) bei Scheinwerfern und pyrotechnischen Gegenständen die nötigen Sicherheitsabstände zu brennbarem Material einzuhalten
(iv-c) das Eindringen von Flüssigkeit in das entliehene Material zu verhindern.
d) Haftung
Ab Herausgabe der Mietsache bis Rücknahme, haftet der Mieter im vollem Umfang. Ist Auf- und Abbau und Transport Bestandteil des Vertrages, haftet der Mieter von Beendigung des Aufbaus bis Beginn des Abbaus durch Soft & Sound Veranstaltungstechnik. Die Haftung des Mieters bezieht sich auf sämtliche Gefahren und Ursachen für Beschädigung und/oder Verlust. Die Haftung erfolgt bei Verlust oder Totalschaden in Höhe der tatsächlich entstehenden Wiederbeschaffungskosten; bei Teilschäden in Höhe der Reparaturkosten oder Ersatzbeschaffungskosten jeweils zuzüglich Beschaffungskosten und Nutzungsausfall bzw. Fremdbeschaffung (Anmietung) bis zur endgültigen Neu- bzw. Ersatzbeschaffung.
e) Weitervermietung
Eine Weitergabe des entliehenen Materials ist nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig. Der Mieter bleibt unabhängig von einer evtl. Weitergabe alleinverantwortlich für das entliehene Material. Der Mieter ist Verpflichtet dem Vermieter jeden Standort und Änderung des Standortes unbedingt anzuzeigen.
f) Zugang zum Veranstaltungsort
Unseren Mitarbeitern ist auf Verlangen der Zugang (auch außerhalb der Öffnungszeiten des Veranstaltungsortes) zum entliehenen Material kostenlos zu gewähren. Eventuell entstandene Kosten für den Zugang werden gegen Beleg vom Mieter übernommen.
7. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine sonstige Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine dem Sinn der Bestimmung am nächsten liegende.
8. Gerichtstand
Gerichtstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Besigheim in Baden-Württemberg. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Mo - Fr
9:30 - 12:00
14:00 - 20:00
Sa 10:00 - 14:00
AGB | Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Vertragspartner
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für die Vertragsverhältnisse zwischen Soft & Sound Veranstaltungstechnik und ihren Vertragspartnern [Auftraggebern].
2. Vertrag
Verträge zwischen Soft & Sound Veranstaltungstechnik und ihren Auftraggebern entstehen durch
- Annahme eines schriftlichen Angebotes
- schriftlicher Vertrag
- das gesprochene Wort
3. Rücktritt vom Vertrag / von der Buchung
Ein Rücktritt seitens des Auftraggebers ist möglich, jedoch werden Stornokosten wie folgt berechnet:
ab 30 Tage vor der Veranstaltung: 30 % der vereinbarten Gage
ab 20 Tage vor der Veranstaltung: 50 % der vereinbarten Gage
ab 10 Tage vor der Veranstaltung: 100 % der vereinbarten Gage
Ausnahmen:
Sollte es nach Absagen einer Veranstaltung durch den Auftraggeber zu einem Auftrag an einem anderen Termin kommen, werden die Stornokosten gesondert geregelt.
Ein Rücktritt seitens Soft & Sound Veranstaltungstechnik ist möglich durch:
Technisch bedingte Ausfälle, andere wichtige Gründe, Krankheit, Unfall, Tod
In diesem Falle wird durch Soft & Sound Veranstaltungstechnik Ersatz zu gleichen Konditionen wie vereinbart gestellt. Rücktritt vom Vertrag / von der Buchung hat so frühzeitig wie möglich fernmündlich oder schriftlich zu erfolgen.
4. Preise
Preise von Soft & Sound Veranstaltungstechnik verstehen sich in EURO und enthalten aufgrund der Versteuerung nach § 19 (1) UStG. keine Mehrwertsteuer. Preisänderungen, Druckfehler und Irrtum vorbehalten. Es kommen am Tag der Lieferung/Leistung gültige Preise zur Anrechnung.
5. Haftung
Für Personen- und Sachschäden während einer Veranstaltung haftet ausschließlich der Veranstalter, soweit der Schaden nicht durch grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten durch Soft & Sound Veranstaltungstechnik verursacht worden ist.
Für Schäden an Equipment und Musikdatenträgern von Soft & Sound Veranstaltungstechnik, die während der einer Veranstaltung durch Gäste verursacht werden, haftet der Veranstalter.
Sofern Soft & Sound Veranstaltungstechnik durch nicht von ihr zu verantwortende Umstände und äußere Einflüsse (höhere Gewalt, Naturkatastrophen, behördliche Anordnung, Betriebsstörungen beim Veranstalter, Stromausfall- oder Stromschwankungen etc.) die vereinbarten Leistungen nicht erbringen kann, hat der Auftraggeber kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag, keinen Anspruch auf Schadensersatz, kein Recht auf Zurückhaltung einer Zahlung.
6. Vermietung von Veranstaltungstechnik
a) Mietdauer
Die Mietdauer richtet sich nach dem im Vertrag vereinbarten Zeitraum und ist unwiderruflich. Mietverlängerungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters und sind in jedem Falle von diesem einzuholen. Der Vermieter kann den Mietvertrag vorzeitig fristlos kündigen, wenn aus berechtigtem Interesse die Fortsetzung unzumutbar wird, insbesondere bei bekannt werden von falschen Angaben zur Person, zur Art der Veranstaltung, zur Bonität, schwerwiegender Unzuverlässigkeit und Verletzung vertraglicher Verpflichtungen. Daneben bleiben Schadenersatzansprüche des Vermieters unberührt.
b) Überschreitung der Mietdauer
Bei verspäteter Rückgabe des entliehenen Materials ist der Vermieter berechtigt, je angefangene 24h einen weiteren Tagessatz zu berechnen. Für Schäden, die dem Vermieter aus einer verspäteten Rückgabe des entliehenen Materials entstehen, haftet der Mieter.
c) Besondere Obliegenheiten des Mieters
(i) Sturm/Wind
Der Mieter sorgt während der Mietdauer für die Sturm- und Windsicherung der gemieteten Sache.
(ii) Behörden
Der Mieter sorgt eigenständig für sämtliche Genehmigungen, Zulassungen und Konzessionen.
(iii) Strom
Der Mieter sorgt für ordnungsgemäße Erdung und Verstromung der Aufbauten durch einen Elektromeister.
(iv) Technik
Der Mieter ist verpflichtet, das entliehene Material schonend und gemäß den Empfehlungen des Herstellers zu behandeln. Insbesondere ist
(iv-a) bei Verstärkern, Dimmern die Frischluftzufuhr sicherzustellen
(iv-b) bei Scheinwerfern und pyrotechnischen Gegenständen die nötigen Sicherheitsabstände zu brennbarem Material einzuhalten
(iv-c) das Eindringen von Flüssigkeit in das entliehene Material zu verhindern.
d) Haftung
Ab Herausgabe der Mietsache bis Rücknahme, haftet der Mieter im vollem Umfang. Ist Auf- und Abbau und Transport Bestandteil des Vertrages, haftet der Mieter von Beendigung des Aufbaus bis Beginn des Abbaus durch Soft & Sound Veranstaltungstechnik. Die Haftung des Mieters bezieht sich auf sämtliche Gefahren und Ursachen für Beschädigung und/oder Verlust. Die Haftung erfolgt bei Verlust oder Totalschaden in Höhe der tatsächlich entstehenden Wiederbeschaffungskosten; bei Teilschäden in Höhe der Reparaturkosten oder Ersatzbeschaffungskosten jeweils zuzüglich Beschaffungskosten und Nutzungsausfall bzw. Fremdbeschaffung (Anmietung) bis zur endgültigen Neu- bzw. Ersatzbeschaffung.
e) Weitervermietung
Eine Weitergabe des entliehenen Materials ist nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig. Der Mieter bleibt unabhängig von einer evtl. Weitergabe alleinverantwortlich für das entliehene Material. Der Mieter ist Verpflichtet dem Vermieter jeden Standort und Änderung des Standortes unbedingt anzuzeigen.
f) Zugang zum Veranstaltungsort
Unseren Mitarbeitern ist auf Verlangen der Zugang (auch außerhalb der Öffnungszeiten des Veranstaltungsortes) zum entliehenen Material kostenlos zu gewähren. Eventuell entstandene Kosten für den Zugang werden gegen Beleg vom Mieter übernommen.
7. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine sonstige Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine dem Sinn der Bestimmung am nächsten liegende.
8. Gerichtstand
Gerichtstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Besigheim in Baden-Württemberg. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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