1x Nexo PS 15 Controller (2x In, 2x Out + Sub-Mono Out) + 1x Camco DX 24 (2x 1400 W an 4 Ohm), max. 4x PS 15 oder 2x PS 15 + 2x PS 15 Bass, Anschlussfeld: XLR In, Speakon Out Endstufenrack bestehend aus:
1x Nexo PS 15 Controller
1x Camco DX 24 (2x 1400 W an 4 Ohm)
XLR In, Speakon Out
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vermietung und sonstige Sach- und Dienstleistungen
1. Vertragsabschluss
Aufträge nimmt die Firma LCe Light - Control eventtechnik GmbH (nachfolgend Light - Control genannt) nur zu den nachstehenden Bedingungen an und führt sie nur danach aus. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber in der aktuellen Fassung. Abweichende Erklärungen oder Bedingungen des Auftraggebers gelten nicht, selbst wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Uns erteilte Aufträge, auch bei fernmündlicher Übermittlung, mittels Fax oder per E-Mail sind für den Auftraggeber bindend, für uns jedoch erst nach Auftragsbestätigung. Der Umfang unserer Leistungen ergibt sich aus unserer Auftragsbestätigung. Werden danach weitere Leistungen in Auftrag gegeben, führen wir diese nur aus, wenn wir sie ebenfalls bestätigen. Die gegenseitige Übermittlung von Schriftstücken per Telefax oder E-Mail genügt dem Erfordernis der Schriftform.
2. Stornierung und Kündigung
Eine Stornierung (Kündigung des Vertrages) durch den Auftraggeber bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Im Falle einer Stornierung ist der Auftraggeber verpflichtet, ein angemessenes Entgelt als Schadenersatz an uns zu zahlen.
Ein Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen. Zugunsten von Light - Control liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn (a) sich die wirtschaftlichen Verhältnissen des Auftraggebers wesentlich verschlechtert haben, z. B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird (b) der Auftraggeber die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht (c) der Auftraggeber im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung in Verzug gerät.
Für den Fall, dass wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen an der Auftragsdurchführung gehindert sind, ist unser Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche unseres Auftraggebers sind – soweit rechtlich möglich – für diesen Fall ausgeschlossen.
3. Pflichten
Wir verpflichten uns, uns erteilte Aufträge nach bestem Wissen und Gewissen unter Berücksichtigung uns bekannter technischer Vorgaben und Informationen nach den geltenden Regeln und dem Stand der Technik auszuführen. Uns erteilte Informationen werden wir vertraulich behandeln, auch nach Erledigung des Auftrages.
Unser Auftraggeber ist verpflichtet, uns die Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages im vereinbarten Zeitrahmen ermöglichen. Dies können sein: Grundrisse, technische Pläne und Zeichnungen, Bestuhlungspläne, Flucht- und Rettungswegpläne, Bühnen und Beschallungspläne, Beleuchtungspläne, Energieanforderungen und Materiallisten. Zur Informationserteilung gehört auch die Mitteilung des zeitlichen Ablaufs der geplanten Veranstaltung sowie der erforderlichen Einsatzzeiten. Sofern sich vor oder bei der Auftragsdurchführung herausstellen sollte, dass die uns erteilten Informationen unzureichend sind, werden wir dies unverzüglich mitteilen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns über besondere Gefahren und Risiken am Einsatzort vor Aufnahme unserer Arbeiten rechtzeitig zu informieren.
Soweit uns Mitarbeiter des Auftraggebers oder Mitarbeiter Dritter zur Planung oder Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellt werden, sind wir ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die gesetzlichen Arbeitszeit- und Arbeitsschutzvorschriften zu überwachen. Sofern nichts anderes vereinbart, ist unser Auftraggeber verpflichtet, die von der jeweiligen Berufsgenossenschaft vorgeschriebene Arbeitskoordination (§ 6 BGV-A1) durchzuführen; für Schäden die darauf beruhen, dass unser Auftraggeber diese Verpflichtung verletzt, haften wir nicht.
Uns vom Auftraggeber zur Verfügung gestelltes Material, welcher Art auch immer, muss sich in dem Zustand befinden, dass es den anerkannten Regeln und dem Stand der Technik entspricht. Dies entbindet uns nicht von den notwendigen Prüfungen vor Inbetriebnahme. Mängel an den Geräten sind dem Auftraggeber mitzuteilen.
Light - Control haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Auftraggeber vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände gegebenenfalls erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch uns erfolgt, hat der Auftraggeber uns zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.
Vereinbaren Light - Control und der Auftraggeber, dass Light - Control die Versicherung übernimmt, hat der Auftraggeber uns die Kosten der Versicherung zu erstatten.
4. Mietdauer und Mietgegenstand
Die Mietzeit beginnt, wenn nicht anders vereinbart, am vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände in unserem Lager um 00.00 Uhr (Mietbeginn) und endet am vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände wieder in unserem Lager um 00.00 Uhr (Mietende). Dies gilt unabhängig davon, ob der Auftraggeber, Light - Control oder ein Dritter den Transport durchführt.
Wir werden die Mietgegenstände in unserem Lager werktags (Montag bis Freitag) während der Öffnungszeiten zwischen 10.00 - 18.00 Uhr in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit bereitstellen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Mangelfreiheit und Vollständigkeit zu untersuchen und uns einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt / mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt / mangelfrei. Die Anzeige bedarf der Schriftform.
Der Auftraggeber hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Auftraggeber einzustehen.
Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal von Light - Control angemietet, hat der Auftraggeber für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsvorschriften, insbesondere der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.
Der Auftraggeber hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Insbesondere hat der Auftraggeber für die, während des Mietgebrauchs, entstehenden Mängel an Leuchtmitteln und Lautsprechermembranen, sowie für alle von ihm schuldhaft verursachten Mängel, aufzukommen.
5. Recht auf Nachbesserung
Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Auftraggeber nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Auftraggeber den Mangel selbst verursacht hat und / oder wegen einer Langzeitmiete zur Instandhaltung - einschließlich Reparatur - verpflichtet ist. Wir können das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Der Auftraggeber kann die Durchführung der Nachbesserung nur während der Öffnungszeiten verlangen. Light - Control kann die Nachbesserung von der Erstattung der Transport-, Wege- und Arbeitskosten durch den Auftraggeber abhängig machen, wenn die Nachbesserung mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Mietet der Auftraggeber technisch aufwendig oder schwierig zu bedienende Geräte ohne die Inanspruchnahme des von uns empfohlenen und angebotenen Fachpersonals an, steht dem Auftraggeber ein Nachbesserungsanspruch nur im Falle des Nachweises zu, dass für den Mangel keine Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich waren.
6. Rückgabe der Mietgegenstände
Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem sowie einwandfreiem Zustand in unserem Lager (während der Öffnungszeiten) spätestens am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defekte Mietgegenstände, insbesondere auf Leuchtmittel und anderes Kleinteilzubehör.
Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen aller Mietgegenstände in unserem Lager abgeschlossen. Wir behalten uns die eingehende Prüfung der Mietgegenstände vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Auftraggeber uns hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Light – Control behält sich vor, die Mietgegenstände weiter zu berechnen, beziehungsweise, wenn die Mietgegenstände bereits disponiert sind, zurückzuholen.
7. Vergütung, Zahlung und Verzug
Unsere Vergütung richtet sich nach unserer aktuellen Preisliste, beziehungsweise nach unserem vorhergegangenen Angebot.
Ist in Verträgen über zusätzliche Dienstleistungen, wie z. B. Anlieferung, Montage und Betreuung durch Fachpersonal, die Höhe des Entgelts nicht geregelt, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart. Wir behalten uns vor, nach Teilleistungen Abschlagsrechnungen zu erteilen.
Im Falle nicht fristgerechter Zahlung schuldet der Auftraggeber die Verzugszinsen nach § 288 BGB. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Im Falle der schuldhaften Beschädigung oder des Verlusts von Vermietgegenständen hat der Auftraggeber uns die Reparaturkosten, bzw. bei Totalschaden / Verlust den Neuwert, zu erstatten. Daneben hat der Auftraggeber die etwaig anfallenden Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Sachverständigengebühren, Vermietausfall sowie eine Verwaltungskostenpauschale zu ersetzen.
Im Falle des Verlusts oder der schuldhaften Beschädigung von Leuchtmitteln oder anderem Kleinteilzubehör hat der Auftraggeber uns den Neuwert zu erstatten.
8. Haftung
Light - Control haftet nicht für Vermögensschäden und / oder entgangenen Gewinn, die über die Deckungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung hinausgehen. Wir haften nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Diese Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf Ansprüche Dritter, die in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen sind.
9. Langfristige Vermietung
Soweit die vereinbarte Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt oder der Auftraggeber die Mietgegenstände aufgrund verspäteter Rückgabe länger als zwei Monate in Besitz hat, gelten ergänzend die Bestimmungen dieses Absatzes. Dem Auftraggeber obliegt die Instandhaltung und - soweit erforderlich - auch die Instandsetzung der Mietgegenstände. Er ist verpflichtet, alle gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen. Light - Control erteilt auf Wunsch des Auftraggebers Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine. Werden die Mietgegenstände ohne die geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben zurückgegeben, ist Light - Control ohne weitere Mahnungen und Fristsetzungen berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Auftraggebers vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.
10. Gerichtsstand + Salvatorische Klausel
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das für den Sitz unseres Unternehmens zuständige Gericht. Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Für diesen Fall tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung die, die dem Vertragszweck am ehesten entspricht.
Stand 01/2010
Montag bis Freitag 10:00 - 18:00 Uhr
und nach Vereinbarung.
Anlieferung Transporter innerhalb Hamburgs 89, 25 €
oder Selbstabholung am Lager Ottensener Straße 12 a in Hamburg Eidelstedt.
LCe Light - Control eventtechnik GmbH
Ottensener Str. 8
22525 Hamburg